Fragen und Antworten

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Wo sind die Bestimmungen zum barrierefreien Bauen in Sachsen geregelt?

Es gibt Technische Baubestimmungen. Diese werden durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gegeben. Auf Landesebene werden notwendige Anpassungen vorgenommen. Die dazugehörige Verwaltungsvorschrift finden Sie unter Revosax.

In Sachsen wurden die Technischen Baubestimmungen in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift veröffentlicht.

Quelle:Anlage zu Ziffer I Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VwV TB) vom 15. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 52)

Technische Baubestimmungen enthalten technische Regeln, die zur Erfüllung der Anforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die aufgenommenen Normen erhalten für Bauherren und Architekten Rechtsverbindlichkeit. Werden diese nicht eingehalten, kann eine Klage Abhilfe schaffen.

Maßgebend für das barrierefreie Bauen sind:

  • DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
  • DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen

Leider gibt es Einschränkungen bei der Anwendung. So ist die Barrierefreiheit z.B. bei den Informationen, die warnen, der Orientierung dienen oder leiten sollen, von der Einführung ausgenommen. Hierzu zählt auch das Zwei-Sinne-Prinzip. Um Barrierefreiheit konsequent umsetzen zu können, muss dieses aber eingehalten werden. Wenn ein Sinn ausfällt, sind entsprechende Informationen durch einen anderen notwendig. Sie müssen mindestens für zwei der drei Sinne "Hören, Sehen, Tasten" wahrnehmbar sein.

Wie komme ich zu einem Rollstuhl der zu mir passt?

Ein Rollstuhl ist zum ersten Mal erforderlich bzw. der „Alte“ muss ersetzt werden. Was nun?

Erstmal muss man sich klar werden, was braucht man wozu. Dabei ist es unbedingt notwendig, über grundsätzliche Dinge nachzudenken und seinen Alltag und die daraus resultierenden Erfordernisse genau zu (er)kennen. Beantworten Sie für sich folgende Fragen:

  • In welchem Bereich nutze ich den Rollstuhl hauptsächlich? Innenbereich und/oder Außenbereich
  • Muss er transportiert werden? Mit dem eigenen Pkw, mittels Nahverkehrs- (Straßenbahn, Bus) oder Fernverkehrsmitteln (Zug, Flugzeug) oder nutzt man ausschließlich spezielle Fahrdienste?
  • Wie ist das häusliche Umfeld? Abstell- und Lademöglichkeiten, Raumgrößen, Türbreiten, Fahrstuhlgröße u.v.a.
  • Welche Funktionen werden benötigt? Welche körperlichen Einschränkungen müssen kompensiert werden? Z.B. zur Verfügung stehende Muskel(rest)kraft, Rumpfstabilität, Seitenlehnen, Rückenlehnenverstellung, Kantelung, Höhenverstellung …

Der erste Weg führt dann zu einem Sanitätshaus, wo man sich in einem ausführlichen Beratungsgespräch gemeinsam mit dem Fachmann über Einiges klar werden sollte. Bei diesem Gespräch merkt man auch, ob das gewählte Sanitätshaus der richtige Partner für die spätere Versorgung mit dem Hilfsmittel ist. Testen Sie verschiedene Modelle und vereinbaren Probefahrten. Ziel muss eine Versorgung sein, die die Mobilität für die nächsten Jahre sichert, den Krankheitsverlauf und daraus folgende Einschränkungen berücksichtigt, maximale Lebensqualität zulässt. Fragen Sie, ob das Sanitätshaus Vertragspartner Ihres Leistungsträgers (meist die Krankenkasse) ist. Erkundigen Sie sich auch, wie schnell Reparaturen am Hilfsmittel durchgeführt werden können. Sanitätshäuser sind verpflichtet, in einer angemessenen Frist entweder den Schaden zu reparieren und/oder einen für Sie geeigneten Leihrollstuhl zur Verfügung zu stellen.

Diese im Beratungsgespräch gewonnenen Informationen sind die Grundlage für die Verordnung, die der Arzt ausstellt und die man dann beim gewählten Sanitätshaus (Leistungserbringer) seiner Wahl abgibt.

Die Verordnung durch den Arzt stellt dann die Weiche zur angepassten Versorgung. Mit einer Verordnung, auf der nur „Rollstuhl erforderlich“ steht, bekommen Sie auch nur einen Rollstuhl – irgendeinen. Bitten Sie also Ihren Arzt um eine detaillierte Verordnung. Aus ihr muss hervorgehen, was es für ein Rollstuhl sein soll und wie der Rollstuhl ausgestattet sein muss, welches Zubehör Sie benötigen und welche Funktionen er erfüllen muss. Wichtig dabei ist immer die medizinische Begründung, die Diagnose/n und Beschreibung Ihrer Beeinträchtigungen. Die Verordnung reichen Sie dann im Sanitätshaus ein. Dieses erstellt den Kostenvoranschlag und reicht ihn zur Bewilligung an den Leistungsträger (meist die Krankenkasse) weiter.

Benötigen Sie einen neuen Rollstuhl als Ersatz für Ihren „Alten“, dann lautet die Verordnung auch „Ersatzbeschaffung“. Sofern sich Ihr Gesundheitszustand verändert hat und hinzugekommene Funktionseinschränkungen mit der Versorgung ausgeglichen werden sollen, muss dies aus der Verordnung hervorgehen und entsprechend medizinisch begründet werden.

Der Leistungsträger prüft dann unter Einbeziehung des Medizinischen Dienst der Krankenkassen bzw. eigener Fachabteilungen (eigene Begutachtungsdienste, Fachabteilungen) und teilt Ihnen eine Entscheidung mit. Achten Sie darauf, dass Sie Entscheidungen Ihrer Krankenkasse schriftlich erhalten. Erhalten Sie Entscheidungen telefonisch, nehmen Sie diese zur Kenntnis und fordern sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Prüfen Sie die Entscheidung in Ruhe.

Die Entscheidungen sind sehr unterschiedlich möglich. Von einer sofortigen Bewilligung der vorgeschlagenen Versorgung, über „Alternativangebote“ innerhalb von Festbeträgen oder Fallpauschalen, bis zu einer Ablehnung der Versorgung: Alles ist möglich. Es kann eine Bewilligung des ausgesuchten Rollstuhles als Neuversorgung erfolgen, aber auch eine Bewilligung als Wiedereinsatz (gebrauchtes Hilfsmittel) ist möglich.

Oft soll ein anderer als der gewählte Leistungsanbieter die Versorgung übernehmen. Sprechen Sie mit Ihrem gewählten Sanitätshaus, suchen Sie Kontakt zu dem eventuell neu vorgegebenen Sanitätshaus und lassen sich beraten. Hinterfragen Sie angebotene Serviceleistungen.Testen Sie, ob das „Alternativangebot“ bzw. vorgeschlagene Modell alle Erfordernisse berücksichtigt und für Sie geeignet ist. Ist das nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (Widerspruchsfrist) möglich, legen Sie vorsorglich Widerspruch mit dem Vermerk „Begründung wird nachgereicht“ ein.

Rechtliche Grundlage für die Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen ist das SGB V. In § 33 ist der Anspruch und in den §§ 126 und 127 die Versorgung, also die Wahl des Vertragspartners (Leistungserbringers) geregelt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 und dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 gab es einschneidende Änderungen besonders bzgl. der Wahl des Leistungserbringers (Sanitätshaus). In den Fällen, in denen eine Individualanpassung des Hilfsmittels erforderlich ist, kann man oft das Sanitätshaus auswählen. Auch ein berechtigtes Interesse des Versicherten kann die Wahl des Leistungserbringers beeinflussen. Problem ist meist die Preisgestaltung, wenn es günstigere Vertragspartner gibt. Eventuell muss der Versicherte zuzahlen, wenn er das Sanitätshaus um die Ecke will.

Aber auch da gilt: Nachfragen und sich mit dem Sanitätshaus in Verbindung setzen. Individuelle Lösungen sind möglich. Dabei immer auch das Recht auf Widerspruch in Anspruch nehmen und begründen, warum man zum Haus des Vertrauens möchte (weil der andere Vertragspartner nicht nur billig, sondern auch schlecht ist). So ein berechtigtes Interesse kann man auch z. B. damit begründen, dass der von der Kasse zugewiesene Leistungserbringer keinen Notdienst gewährleistet. Es lohnt sich immer bei der Versorgung mit einem Rollstuhl um ein örtliches Sanitätshaus zu streiten, so dass man wenigstens – wenn es schon keinen Notfallservice gibt – einen örtlichen persönlichen Ansprechpartner hat! Sehr schlechte Erfahrungen wurden mit E-Rollstuhl-Versorgungen durch überörtliche Anbieter innerhalb von Fallpauschalen gemacht.

Grundlage der Entscheidung ist nicht eine Wunschverordnung, sondern die medizinische Notwendigkeit. Genau daraus ergeben sich die Argumente und fundierte Begründung für einen Widerspruch. Für diese Begründung können Sie sich wiederum mit dem Sanitätshaus verständigen bzw. andere Beratungsangebote nutzen (z.B. von Selbsthilfeverbänden). Wir begleiten Sie mit unserem Beratungsangebot gern auf diesem Weg.

Alles was medizinisch erforderlich ist, wird auch von den jeweiligen  Kostenträgern (Krankenkasse, Berufsgenossenschaften etc.) bezahlt. Die Genehmigung umfasst auch eventuelle Reparaturen, Wartung, Instandhaltung und Folgekosten. Die Übernahme der Ladestromkosten für Elektrorollstühle muss jährlich neu beantragt werden. Bei E-Rollis, die schneller als sechs Stundenkilometer fahren, ist eine Haftpflichversicherung vorgeschrieben, der Betrag wird auf Antrag erstattet. Werden Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen gewählt, muss man die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst tragen.

Einfacher ist es, wenn der Versicherte das Hilfsmittel sehr schnell braucht. Hier empfiehlt sich eine Selbstversorgung nach Antragstellung entsprechend § 13 SGB V. So streitet man anschließend nur noch um die zu übernehmenden Kosten, hat aber vorher das Sanitätshaus seiner Wahl mit der Versorgung beauftragt. Ggf. stundet das Sanitätshaus die Rechnung bis zur Entscheidung.

Generell findet die Fallpauschale dann Ihre Grenzen, wenn die Versorgung nicht mehr zeitgemäß oder entsprechend den Bedürfnissen erfolgen kann. So hat es auch schon das Bundessozialgericht für die Hörgeräteversorgung entschieden. Reicht die Fallpauschale nicht, muss auch die Krankenkasse mehr zahlen.

Es lohnt sich im Streitfall die Hilfe eines Fachanwaltes für Sozialrecht zu suchen.

Was sollte ich wissen, wenn ich in ein Heim ziehe?

Die Kosten in einem Pflegeheim sind vorrangig von dem Heimbewohner selbst zu tragen. Ist sein Einkommen (einschließlich Pflegegeld der Pflegekasse für stationären Aufenthalt) dafür zu gering, werden zunächst die Angehörigen mit herangezogen.

Liegt deren Einkommen und Vermögen unter einem bestimmten Limit, zahlt auf Antrag das Sozialamt einen Zuschuss für Heimbewohner ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Für jüngere Heimbewohner ist der Kommunale Sozialverband (KSV) zuständig. Zuständig für die Zahlung ist das Sozialamt am letzten Wohnort vor dem Heimaufenthalt.

Die Stadt Dresden hat mit 55 Heimen in der Stadt Verträge abgeschlossen, in denen die Zuschussgewährung geregelt ist. Das heißt, ein Pflegebedürftiger muss nicht unbedingt in das billigste Heim einziehen. Bewohner der übrigen Heime können keinen Zuschuss erhalten.

Für Kurzzeitpflege kann ebenfalls ein Zuschuss gewährt werden, da ja in dieser Zeit auch die Wohnung weiter finanziert werden muss.

Kosten für Heimbewohner

Die Kosten in den Heimen sind unterschiedlich hoch. Sie setzen sich zusammen aus Pflege-, Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten, ggf. noch aus Zusatzkosten.

Die Kosten sind weiterhin in Abhängigkeit von der Pflegestufe gestaffelt. Zu beachten ist dabei, dass sich der Eigenanteil bei einem Wechsel von der Pflegestufe II in die Pflegestufe III wesentlich stärker erhöht als beim Wechsel von der Pflegestufe I in die Pflegestufe II. Ob sich die Pflege in der gleichen Höhe verbessert, sollte man im Vorfeld prüfen, damit nicht nur der Heimbetreiber von dem Wechsel profitiert.

Zu beachten ist:

  • Die Rente wird für den ersten Monat im Heim als Einkommen nicht berücksichtigt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Zahlung von Wohngeld möglich.
  • Für jeden Heimbewohner muss individuell geprüft werden, ob ihm ein Zuschuss zusteht oder nicht.

Der monatliche Finanzbedarf für den Heimbewohner setzt sich aus den Heimkosten und dem Taschengeld (96,93 EUR) zusammen. Weiterhin steht ihm ein Schonvermögen von 2.600 EUR zu.

Weiteres Vermögen, einschließlich der Versicherungen, muss für den Heimaufenthalt aufgebraucht werden. Die Handhabung bei Sterbegeldversicherungen ist bundesweit unterschiedlich. Teilweise werden sie als Vermögen angerechnet. Günstiger ist, das Geld bereits bei einem Bestattungsinstitut zu hinterlegen. Man geht dabei aber auch ein Risiko ein (Insolvenz, Veruntreuung).
 
Dem Heimbewohner steht außerdem zweimal im Jahr eine Bekleidungspauschale von 135,50 EUR zu.

Ein eigenes Haus muss vermietet sein bzw. verkauft werden, um Sozialleistungen zu vermeiden.

Geprüft wird ebenfalls, ob in den letzten 10 Jahren größere Schenkungen erfolgten. Diese werden von den Beschenkten ggf. zurückgefordert.

Heimbewohner ohne Ehe-/ Lebenspartner

Als Angehörige werden nur die eigenen Kinder geprüft, ob sie zuzahlen müssen.

Die Einkommensgrenze für das eigene Einkommen des/der Kindes/r (nicht des/der Ehepartner/s!), abzüglich aller Unterhaltsleistungen für Dritte, liegt bei 1.400 EUR. Der darüber hinausgehende Betrag ist jedoch nur zur Hälfte für den offenen Heimbetrag zu verwenden. Das Schonvermögen liegt bei mindestens 25.000 EUR.

Ausnahme:

  • Die Bestattungskosten werden, falls erforderlich, auch von den Enkelkindern eingefordert.

Heimbewohner mit Ehe-/ Lebenspartner

Für den Angehörigen gilt:

Grundbedarf = Bedarf für den Lebensunterhalt + Miete.

Der Bedarf für den Lebensunterhalt orientiert sich an Hartz IV (359 EUR).
Das Schonvermögen für das Ehepaar beträgt 3.214 EUR.
Ist das Einkommen/Vermögen des Angehörigen niedriger, besteht für ihn Anspruch auf Sozialhilfe.

Geht ein Ehepartner in ein Heim, heißt das für den anderen nicht unbedingt, dass er in eine kleinere Wohnung umziehen muss. Bei dem Begriff „angemessene Miete“ gibt es Spielräume.

Da beide Einkommen/Renten zunächst zusammengerechnet werden und danach der Bedarf für jeden einzelnen Partner getrennt berechnet wird, sollte man rechtzeitig den Kontakt mit dem Sozialamt aufnehmen und sich beraten lassen, welche Zuschüsse wem zustehen.

Für Sie notiert von Monika Fiedler bei einem Gespräch mit Frau Phan (Sachgebietsleiterin im Sozialamt Dresden)

Was tun, wenn der Arzt mich auf IGeL anspricht?

Gehen Sie nicht selbstverständlich davon aus, dass IGeL (individuelle Gesundheitsleistungen) für Ihre Gesundheit medizinisch notwendig oder sinnvoll sind.

Informieren Sie sich daher besonders sorgfältig.

Falls Sie sich für eine bestimmte IGeL interessieren, informieren Sie sich möglichst schon vor einem Arztbesuch über diese Methode.

Fragen Sie Ihren Arzt:

  • welchen Nutzen eine Methode für Sie haben könnte
  • wie gut die Methode geprüft ist
  • welche Risiken mit einer Methode verbunden sein können (geben Sie sich mit der Antwort „keine“ nicht zufrieden, solche Methoden gibt es nicht)
  • welche Folgen sich für Sie aus einem „positiven“ oder „negativen“ Untersuchungsergebnis ergeben.
  • ob Folgeuntersuchungen notwendig werden
  • welche Kosten Ihnen entstehen würden
  • warum diese Leistung keine Kassenleistung ist.

Seien Sie besonders skeptisch bei so genannten Vorsorge-Angeboten.

Fragen Sie Ihre Krankenkasse, ob die von Ihnen gewünschte Leistung in ihrer Situation Kassenleistung ist. Leistungen, die die Krankenkasse bezahlt, dürfen nicht als IGeL gesondert in Rechnung gestellt werden.

Wenn Ihnen bei einem Praxisbesuch IGeL empfohlen oder gar nahe gelegt werden: Erbitten Sie sich Bedenkzeit und informieren Sie sich zunächst selbst. Wehren Sie sich dagegen, wenn Ihnen der Arzt oder das Praxispersonal bereits vor Beginn der Behandlung IGeL anbietet und möglicherweise sogar die Behandlung von einer Inanspruchnahme abhängig macht. Informieren Sie Ihre Krankenkasse oder die zuständige Ärztekammer in einem solchen Fall.

Bestehen Sie auf einem schriftlichen Vertrag, der den genauen Rahmen der IGeL und die damit verbundenen Kosten enthält. Ohne eine schriftliche Vereinbarung müssen Sie keine Rechnung bezahlen.

Lassen Sie sich keine Angst machen. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen decken alle notwendigen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ab.

Treffen Sie keine übereilten Entscheidungen. IGeL sind niemals dringend.
Für IGeL sind selbstverständlich keine Praxisgebühren zu zahlen.

Holen Sie sich eine Zweitmeinung ein. Einige Krankenkassen bieten Medizintelefone an und Sie können sich telefonisch bei konkreten medizinischen Fragen von Ärzten beraten lassen.

Welche Fristen müssen Behörden einhalten?

Antwort anhand eines Beispiels aus dem Leben: Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – Rollstuhlversorgung für den Arbeitsplatz

Eines unserer Mitglieder beantragte eine Ersatzversorgung für den vorhandenen über 8 Jahre alten Rollstuhl, der am Arbeitsplatz benötigt wird.

Der vorhandene Rollstuhl wurde durch das Integrationsamt gefördert. Vom Antrag bis zur Lieferung des Rollstuhles vergingen damals nur wenige Monate. Seit Einführung SGB IX ist aber das Integrationsamt nicht mehr zuständig. Das Integrationsamt erfüllt Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) mit Schwerpunkt der Tätigkeit Eingliederung von Schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen ins Arbeitsleben. Dabei geht es um Neuschaffung und um Erhaltung von Arbeitsplätzen. Die Träger der Teilhabe am Arbeitsleben (Rentenversicherungsträger, Arbeitsagenturen, Unfallversicherungen etc.) sind mit ihren Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Also wurde ein entsprechender Antrag nun bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin am 04.07.08 gestellt, weil sich diese bereits mit Bewilligung eines Zuschusses zum Kfz und durch die Übernahme der behinderungsbedingt notwenigen Umbaukosten zuständig zeigte.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin prüfte den Antrag und stellte fest, dass sie nicht zuständig sei. Daher wurde er am 10.07.08 an die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (Sachsen) in Leipzig weitergeleitet, weil diese kontoführend und daher als Träger zuständig sei.

Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (Sachsen) in Leipzig gab den Antrag zur weiteren Bearbeitung am 09.01.09 (!) an die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland in Dresden ab.

Eine Antragsbearbeitung ist für unser Mitglied bisher nicht erfolgt. Eine Rollstuhlversorgung ist bis heute nicht in Sicht.

Wie ist die Rechtslage?

Zur Beschleunigung des Antragsverfahrens und der Erbringung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe hat der Gesetzgeber in § 14 SGB IX ein fristengebundenes Zuständigkeitsklärungsverfahren eingeführt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Leistungsberechtigte die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe möglichst schnell erhält.

Wird ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger gestellt (erstangegangener Träger), hat dieser innerhalb von zwei Wochen festzustellen, ob er nach seinem spezifischen Leistungsrecht für die beantragte Leistung sachlich und örtlich zuständig ist (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Falls er nicht zuständig ist, kann er den Antrag innerhalb von 14 Tagen abgeben. Für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger gelten dann grundsätzlich im Weiteren die gleichen Entscheidungsfristen. Er darf den Antrag aber nicht weiter geben.

Im geschilderten Fall ist also die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland zuständiger Rehabilitationsträger – ob die Bearbeitung in Leipzig oder Dresden erfolgt ist dabei unerheblich.

Der Rehabilitationsträger hat innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang (in diesem Fall somit bis spätestens Mitte August 2008) über den Antrag zu entscheiden. D.h., der Träger muss feststellen, ob der Teilhabebedarf besteht. Kann er das anhand der vorliegenden Unterlagen hat er die Leistung zu erbringen. Wenn kein Teilhabebedarf besteht, ist der Antrag abzulehnen.

Ist zur Feststellung des Teilhabebedarfes eine Begutachtung erforderlich, hat der Rehabilitationsträger dem Antragsteller in der Regel drei geeignete Sachverständige zur Auswahl zu benennen, die möglichst wohnortnah erreichbar und entsprechend dem individuellen Bedarf barrierefrei zugänglich sind. Ist ein Gutachten erforderlich, ergeht die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 und 4 SGB IX). Normalerweise hat ein Rehabilitationsträger drei Wochen ab Antragseingang/Kenntnisnahme Zeit, um den individuellen Teilhabebedarf zu ermitteln und anschließend die Leistungen festzulegen. Ist für die Ermittlung des Teilhabebedarfs ein Gutachten notwendig, kann die 3-Wochen-Frist ohne Verschulden des Rehabilitationsträgers überschritten werden.

Unabhängig davon verpflichten sich die an der Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung beteiligten Rehabilitationsträger, darauf hinzuwirken, dass die Erstellung des Gutachtens gemäß § 14 Abs. 5 Satz 5 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach der Beauftragung erfolgen (vgl. § 6 der Gemeinsamen Empfehlung). Der Postweg für die Auftragserteilung wird mit in die Frist einberechnet. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Fristen des § 14 bei der Einholung von Gutachten bis zur Entscheidung über die Teilhabeleistung längstens um 4 Wochen verlängern (2 Wochen vom Auftrag bis zur Erstellung des Gutachtens und weitere 2 Wochen bis zur Leistungsentscheidung).

Dass eventuell ein Gutachten erforderlich ist, darüber wurde unser Mitglied nicht informiert. Unser Mitglied wurde zu keinem Sachverständigen eingeladen, der behandelnde Arzt wurde um keine Zuarbeiten o.ä. gebeten. Die Antragsunterlagen sind einschließlich Kostenvoranschlag usw. vollständig. Im vorliegenden Fall stellen wir eine Untätigkeit der Rehabilitationsträgers fest.

Laut § 15 SGB IX heißt es: Kann keine Entscheidung in den genannten Fristen (also innerhalb von 9 Wochen!) getroffen werden, wird dies unter Darlegung der Gründe dem Antragsteller mitgeteilt. Erfolgt dies nicht oder liegt kein zureichender Grund vor, kann der Antragsteller eine angemessene Frist setzen und erklären, dass er nach dessen Ablauf die erforderliche Leistung selbst beschafft. Der Reha-Träger ist unter Berücksichtigung der Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet.

Unsere Empfehlung:


Unser Mitglied sollte den Rehabilitationsträger schriftlich zur Leistungserbringung auffordern und eine Frist von höchstens 4 Wochen setzen. Gleichzeitig sollte dem Rehabilitationsträger mitgeteilt werden, dass nach Ablauf der Frist die Leistung selbst beschafft und die Rechnung zur Erstattung eingereicht wird. Wir wissen, dass die Antragsteller meist nicht selbst die finanziellen Mittel zur Leistungsbeschaffung haben. Doch beschleunigt eine solche Fristsetzung im Allgemeinen die Entscheidungsfindung des Rehabilitationsträgers.

Für Verwaltungsverfahren gilt im Allgemeinen eigentlich eine maximale Bearbeitungszeit von sechs Monaten. Dann muss ein Bescheid erfolgen. Entscheidet die Behörde nicht in dieser Zeit kann der Antragsteller durch Einreichung einer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht eine Entscheidung erzwingen, § 88 SGG. In der Regel soll vorher der Behörde jedoch unter Androhung der Klage nochmals eine kurze Frist zur Entscheidung gesetzt werden. Dieser kann für den Antragsteller positiv oder negativ sein. Grundsätzlich gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat, § 84 SGG. Fehlt im Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung gilt sogar eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Für den Widerspruchsbescheid gilt eine maximale Bearbeitungszeit von drei Monaten. Auch hier kann eine Entscheidung nach Ablauf der Monate und nochmaliger Erinnerung mit einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erzwungen werden. Gegen den auf den Widerspruch erteilten Bescheid dann man innerhalb eines Monats beim Sozialgericht Klage einreichen, § 87 SGG. Die aktuelle Bearbeitungszeit bei Gericht beträgt erfahrungsgemäß zwei Jahre.
Ist eine schnelle Entscheidung gefordert und ein Zuwarten für den Antragsteller unzumutbar, kann parallel zum Verfahren bei der Behörde auch direkt beim Gericht ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden.

Annett Hanicke

Wir danken für die Unterstützung
A.Bachmann - Heinrich
Rechtsanwältin
Gohliser Str. 1
01159 Dresden
Tel:  0351/ 8470060
Fax: 0351/ 8470020
mail: a.bachmann@roth-anwaelte.de

Gibt es ein Verzeichnis der Behindertentoiletten?

Ja. Dieses nennt sich "Der Locus" und ist für 8 € zu beziehen bei:

CBF Darmstadt e.V.
Pallaswiesenstraße 123a
64293 Darmstadt

Wo bekomme ich den Euro-WC-Schlüssel?

Der Euro-WC-Schlüssel für Behindertentoiletten ist bei uns erhältlich gegen 21,00 Euro (nicht auf dem Postweg!). Ein Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen (wie aG oder G mit mind. GdB von 70) muss mit dem Schwerbehindertenausweis erbracht werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit auf eine Ausnahmeregelung bei bestehender Inkontinenz..

Gewerbetreibende, die eine Behindertentoilette einrichten wollen, nehmen bitte mit der Firma: "Der Euroschlüssel e.K" Kontakt auf:

"Der Euroschlüssel e.K"
Martin Dederichs
Amselweg 4-6
D-53332 Bornheim
Tel.: 02227 1721
Fax.: 02227 6819

Was bedeutet barrierefreies Internet?

Barrierefreiheit schließt sowohl Menschen mit und ohne Behinderungen, als auch Benutzer mit technischen (z. B. Textbrowser oder PDA) oder altersbedingten Einschränkungen (z. B. Sehschwächen) sowie Webcrawler ein, mit denen Suchmaschinen den Inhalt einer Seite erfassen. Da dies aufgrund der unzähligen weichen, individuell geprägten Barrieren nicht vollständig erreicht werden kann, spricht man auch von barrierearm oder zugänglich.

Statistisch gesehen sind Menschen mit Behinderungen überdurchschnittlich häufig im Internet und dabei auf spezielle Aufbereitung der Webangebote angewiesen, die über die übliche Darstellung (Rendering am Bildschirm, Audiodatenkonversion, usw.) hinausgehen. Blinde und sehbehinderte Nutzer lassen sich Webseiten per Software vorlesen oder in Braille-Schrift ausgeben, gehörlose oder schwerhörende Menschen, deren erste Sprache Gebärdensprache ist, benötigen auf sie zugeschnittene, besondere Darstellungsformen im Internet.

Zusätzlich zu der Berücksichtigung der Belange von Behinderten bedeutet „barrierefrei“ (behindertengerecht bezeichnet nur einen Teilaspekt), dass ganz allgemein niemandem Barrieren in den Weg gelegt werden sollen. Auch nichtbehinderten Nutzern soll nicht die Pflicht auferlegt werden, beim Abruf von Internet-Angeboten genau dieselbe Hard- und Softwarekonfiguration zu verwenden wie der Autor des Angebots (technische Barrierefreiheit). Neben der Zugänglichkeit (Accessibility) geht es auch um die Plattformunabhängigkeit – ein Internetangebot soll sowohl mit Bildschirm beliebigen Formats als auch mit PDA, Handy u. ä. nutzbar bleiben. Es soll unabhängig vom verwendeten Betriebssystem und von der Software funktionieren, sofern diese standardkonform arbeiten.

Mindestens ebenso wichtig wie technische Zugangsbedingungen ist, dass die Inhalte übersichtlich und in leicht verständlicher Sprache präsentiert werden. Barrierefreiheit umfasst auch, keine übermäßigen, sondern dem Thema angepasste Anforderungen an Bildung, Ausbildung und intellektuelles Niveau zu stellen. Dieser Kontext ist insbesondere für die öffentlich-rechtlichen Webangebote bindend, um die Forderungen nach Gleichberechtigung auch von sprachlich in einem Land gehandicapten Menschen (von der Mehrheit abweichende Muttersprache) zu realisieren, erfasst aber auch die Probleme älterer Menschen, die nicht mit den Möglichkeiten und Methoden moderner Kommunikation aufgewachsen sind, und sozial benachteiligter Schichten.

(Quelle: www.wikipedia.de)