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15.08.2014, 09:33 Uhr - Alter: 10 Jahre

Mobiler Begleitservice der DVB zu neuen Konditionen

Mobiler Begleitservice der Dresdner Verkehrsbetriebe (DVB) AG ab 1. September 2014 teilweise kostenpflichtig

Der Geschäftsbereich Soziales der Landeshauptstadt Dresden informiert über neue Leistungen im Rahmen des Dresden-Passes zum 1. September 2014:

Bis zum 31. August 2014 können mobilitätseingeschränkte Bürgerinnen und Bürger, dazu gehören auch Menschen mit einer Behinderung, den Begleitservice der DVB AG kostenlos in Anspruch nehmen. Mit dem Auslaufen der Fördermittel aus dem Bundesmodellprojekt „Bürgerarbeit“ war es notwendig geworden, diesen Begleitservice neu zu organisieren. In Folge dessen kann dieser Service nicht mehr für alle bisherigen Nutzerinnen und Nutzer ab 1. September 2014 kostenfrei angeboten werden. Konkret kann dies für den Einzelnen bedeuten, dass die angeforderte Begleitung über den mobilen Begleitservice nur noch gegen die Entrichtung einer Gebühr/eines Entgeltes möglich ist. Nach bisherigen Kenntnissen soll ein Einsatz 3,00 Euro kosten, wobei ein Einsatz nur einfache Fahrten umfasst.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2014 die Aufnahme des mobilen Begleitservice für Dresden-Pass-Empfangende ab 1. September 2014 beschlossen, um einkommensschwachen Einwohnerinnen und Einwohnern der Landeshauptstadt (LH) Dresden die Inanspruchnahme dieser Serviceleistung weiterhin kostenfrei zu ermöglichen.

Für Inhabende eines gültigen Dresden-Passes, sofern der Dresden-Pass-Inhabende entweder schwerbehindert im Sinne des § 69 Neuntes Buch - Sozialgesetzbuch (SGB IX) und im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, ist die Nutzung des Service auch ab 1. September 2014 weiterhin kostenfrei.

Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Dresden-Passes sind in der Richtlinie zur Gewährung des Dresden-Passes für Einwohnerinnen und Einwohner der LH Dresden mit geringem Einkommen (Richtlinie Dresden-Pass) hinterlegt. Danach haben Anspruch auf den Dresden-Pass Einwohnerinnen und Einwohner der LH Dresden mit geringem Einkommen, wenn sie

a) ihre einzige Wohnung oder Hauptwohnung in der LH Dresden haben

und

b) ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nicht ausreichend auf Grund ihrer finanziellen Situation (Einkommen und Vermögen) sicherstellen können.

Die Ausstellung eines Dresden-Passes ist stets einkommens- und vermögensabhängig. Bei Beziehenden von Leistungen nach dem Zweiten Buch -  Sozialgesetzbuch (SGB II), von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wird davon ausgegangen, dass die Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben nicht ausreichend sichergestellt ist. In diesen Fällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den Dresden-Pass.

Weiterhin kann auch für Einwohnerinnen und Einwohner der LH Dresden, welche keine der o. g. Transferleistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG erhalten, ein Dresden-Pass ausgestellt werden, wenn die Personen über geringe Einkünfte und Vermögenswerte verfügen. Der Anspruch wird entsprechend § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Richtlinie Dresden-Pass individuell in den Sachgebieten Sozialleistungen des Sozialamtes auf Antrag ermittelt. Weitere Information zum Dresden-Pass sind auch auf der Internetseite der Landeshauptstadt Dresden erhältlich.

Die genauen Anspruchsvoraussetzungen sind in der Richtlinie zur Gewährung des Dresden-Passes geregelt.


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