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18.01.2019, 12:21 Uhr - Alter: 5 Jahre

Fahrten zur ambulanten Behandlung zum Arzt ohne Antrag

Vereinfachung zum 1. Januar 2019 durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen, die in Pflegeheimen versorgt werden oder zu Hause wohnen, müssen oft ein Taxi oder einen Fahrdienst / Behindertentransport in Anspruch nehmen, um zum Arzt zu gelangen.

Während die Fahrtkosten dafür bisher nur auf Antrag und nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen wurden, gibt es ab Januar 2019 dafür in vielen Fällen eine automatische Erlaubnis.

Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz gelten Fahrten mit einer ärztlichen Verordnung ab 1. Januar 2019 als genehmigt für gesetzlich Versicherte

- mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit)
- mit Pflegegrad 4 oder 5
- mit Pflegegrad 3 mit einem Nachweis einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität oder die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind.

In Dresden sind alle Anbieter, die Freizeitfahrten im Schwerbehindertenfahrdienst übernehmen, auch Vertragspartner von Krankenfahrten auf "Verordnung einer Krankenbeförderung" zu Lasten der Krankenkasse. Benötigen Sie eine Verordnung sprechen Sie Ihren behandelnden Arzt an. Eine Liste der Taxi- und Behindertentransportunternehmen finden Sie hier im Internet:
 


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