Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Selbstverständnis
(1) Der Verein trägt den Namen Verband der Körperbehinderten der Stadt Dresden e.V.. Der Verband der Körperbehinderten der Stadt Dresden e.V. (im Folgenden mit VKD bezeichnet) ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Registernummer 147 eingetragen. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz e.V.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist der Zusammenschluss der in der Stadt Dresden ansässigen Einzelmitglieder des Verbandes der Körperbehinderten der Stadt Dresden e.V.. Er ist selbständige Gliederung im Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) und Mitglied des Landesverbandes Selbsthilfe Körperbehinderter Sachsen e.V. (LV Selbsthilfe Körperbehinderter Sachsen).
(4) Der Verein ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist:
a) die allseitige Integration von Menschen mit körperlichen u. a. Behinderungen in die Gemeinschaft zu fördern;
b) die gleichgestellte und gleichberechtigte Teilnahme von Menschen mit körperlichen u. a. Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihre Selbstverwirklichung zu ermöglichen;
c) dem Abbau gesellschaftlicher, sozialer, technischer u. a. Barrieren voranzutreiben und Beiträge zur Erarbeitung der sozialen Sicherheit der Behinderten und ihrer Angehörigen zu leisten;
d) die basis- und mitgliederbezogene Selbst- und gegenseitige Hilfe zu entwickeln.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Einflussnahme auf die und ständige konstruktive Zusammenarbeit mit dem parlamentarischen Organen und administrativen Behörden im Wirkungsterritorium mit dem Ziel, auf die Probleme der Körper- u. a. Behinderten aufmerksam zu machen, die Anliegen, Vorschläge und Forderungen der Körper- u. a. Behinderten zu übermitteln und Maßnahmen anzuregen, die der Verbesserung der Lage Körper- u. a. Behinderten sowie Ihren Angehörigen dienen;
b) Entwicklung spezifischer Formen der Teilnahme Körper- u. a. Behinderten am Leben in der Gesellschaft (u. a. auf den Gebieten Wohnen, Arbeiten, Bildung, Freizeit);
c) Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung der Bevölkerung, von Institutionen, Einrichtungen und Arbeitgebern für die Probleme Körper- u. a. Behinderten;
d) Entwicklung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit mit anderen Gliederungen des BSK, aktive Tätigkeiten im LV Selbsthilfe Körperbehinderter Sachsen;
e) Förderung der Bildung von und Mitarbeit im territorialen Arbeitsgemeinschaften ( arbeitskrei-sen) der Behindertenselbsthilfe, Zusammenwirken mit den Gliederungen und Diensten der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege;
f) Kooperation mit Instituten, Vereinigungen und Gremien im Territorium, die Hilfe für Körper- u. a. Behinderten gewähren können;
g) Trägerschaft bzw. Betätigung an der Trägerschaft von Einrichtungen, die der Verwirklichung der Verbandsziele dienen, insbesondere von Beratungsstellen, Begegnungsstätten und ambulanten Hilfsdiensten.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Mildtätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke" der rechtsgültigen Abgabeordnung und zwar insbesondere durch die im § 2 dieser Satzung genannten Zielstellung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des BSK Verband der Körperbehinderten der Stadt Dresden e.V. erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Aus dem BSK Verband der Körperbehinderten der Stadt Dresden e.V. ausscheidende Mitglieder erhalten keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber beschließen, eine Vergütung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG zu bezahlen, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können bei Anerkennung dieser Satzung sowie der Beitragsordnung folgende natürliche Personen werden, die im Wirkungsterritorium des Vereins ansässig sind.
a) Körperbehinderte;
b) Lebenspartner, Eltern und sonstige Angehörige körperbehinderter Menschen;
c) weitere Behinderte sowie Freunde und Helfer von Körperbehinderten, wenn sie die satzungs-gemäße Vereinsarbeit aktiv mitgestalten und unterstützen.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein kann erst ab 14. Lebensjahr, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten erworben werden. Sie schließt die ordentliche Einzelmitgliedschaft im BSK ein. Für den Erwerb der ordentlichen Einzelmitgliedschaft im BSK, für bereits im Verein organisierte Mitglieder, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Vereins als ordentliches Mitglied in den LV Selbsthilfe Körperbehinderter Sachsen.
(3) Korporative Mitglieder können gemeinnützig und mildtätig wirkende Vereinigungen werden, die Hilfe für Behinderte im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung leisten.
(4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins regelmäßig finanziell, materiell oder moralisch unterstützen wollen.
(5) Die Aufnahme in den Verein setzt einen Antrag voraus und erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Eine Ablehnung bedarf der Begründung. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Bescheides die Mitgliederversammlung angerufen werden. Hilft die Mitgliederversammlung der Beschwerde nicht ab, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder des Vereins berufen oder abberufen werden. Die Berufung setzt die Zustimmung der Person voraus.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen zusätzlich durch Ableben, bei Mitgliedern, die juristische Personen sind, auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. Auflösung der Vereinigung.
(2) Der Austritt ist schriftlich von korporativen und fördernden Mitgliedern drei Monate vor seiner Wirksamkeit zu erklären.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn es nach seiner Auffassung
a) die Interessen oder die Satzung des Vereins gröblich verletzt oder verletzt hat;
b) nicht mehr zur satzungsgemäßen Tätigkeit, insbesondere zu den in dem §§ 2 und 3 genannten Grundsätzen beiträgt.
(4) Ein Ausschluss bedarf der Begründung. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Bescheides die Mitgliederversammlung anrufen. Hilft die Mitgliederversammlung der Beschwerde nicht ab, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Das ordentliche Mitglied hat das Recht
a) an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, über Anträge, Beschlussvorlagen u. ä. zu entscheiden und in den Funktionen des Vereins, bei ordentlicher Einzelmitgliedschaft im BSK entsprechend der dort geltenden Regelungen auch in Funktionen des BSK Verband der Körperbehinderten der Stadt Dresden e. V. gewählt bzw. berufen werden;
b) Kandidatenvorschläge für Wahl- und Berufungsfunktion zu unterbreiten, Vorstand Rechnungsprüfung bei vorliegender BSK Mitgliedschaft auch die Mitglieder der BSK Vertreterversammlung zu wählen und von den Gewählten Auskunft und Rechenschaft zu ihrer verbandsbezogenen Tätigkeit zu fordern;
c) Anträge, Beschlussvorlagen, Vorschläge, Standpunkte und Meinungen zu allen Vereinsangelegenheiten einzubringen;
d) zu allen Fragen gehört zu werden, die seine Person betreffen;
e) an sonstigen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen sowie Leistungen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die der Verein seinen ordentlichen Mitgliedern gewährt.
(2) Das ordentliche Mitglied hat die Pflicht
a) die Satzung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten und an ihrer praktischen Ausgestaltung entsprechend seinen Möglichkeiten mitzuarbeiten;
b) Beiträge nach der im Verein gültigen Regelung zu entrichten;
c) das Ansehen des Vereins zu wahren.
(3) Das korporative Mitglied hat das Recht
a) an den Mitgliederversammlungen des Vereins beratend teilzunehmen, Vorschläge, Standpunkte und Meinungen zu Verbandsangelegenheiten einzubringen;
b) in beratende Funktionen des Vereins berufen zu werden;
c) zu allen Fragen gehört zu werden, die seine Person betreffen;
d) an sonstigen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen sowie Leistungen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die der Verein seinen korporativen Mitgliedern gewährt.
(4) Das fördernde Mitglied hat das Recht
a) zu allen Fragen gehört zu werden, die seine Person betreffen;
b) an sonstigen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen sowie Leistungen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die der Verein seinen Fördermitgliedern gewährt.
(5) Das fördernde bzw. korporative Mitglied hat die Pflicht
a) die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins zu unterstützen;
b) Beiträge entsprechend der im Verein gültigen Regelung und der mit ihm getroffenen Vereinbarung zu entrichten;
c) das Ansehen des Vereins zu wahren.
§ 7 Mittel des Vereins
(1) Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Zuschüsse des BSK, LV Selbsthilfe Körperbehinderter Sachsen sowie von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtsverbände, einschließlich ihrer Gliederungen;
c) Zuwendungen staatlicher und kommunaler Stellen;
d) Spenden;
e) sonstige Einkünfte.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes der Körperbehinderten der Stadt Dresden e.V. an den BSK Landesverband Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Organe des Vereins
Organ des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft der Mitglieder und das oberste Organ des Vereins. Sie ist von dem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich vier Wochen vor dem genannten Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn sie unter Nennung der Beratungsgegenstände von der Mehrzahl des Vorstandes oder von min-destens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt wird.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem vom Vorstand Beauftragten geleitet. Die Beratungsergebnisse, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, letztere mit Angabe der Abstimmungsergebnisse, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Es ist spätestens ab sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme durch die ordentlichen Vereinsmitglieder bereitzuhalten.
(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer vor Neuwahlen;
d) Bestätigung des Arbeitsprogramms, Genehmigung des Haushaltsplanes;
e) Entscheidung zu Struktur und Arbeitsweise des Vereins;
f) Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern;
g) Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern im Einspruchsverfahren, Berufung bzw. Abberufung von Ehrenmitgliedern.
(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Weitergabe der Stimme ist unzulässig.
(7) Korporative und Ehrenmitglieder sowie Angestellte des Vereins nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil. Über die Teilnahme von Fördermitgliedern und Gästen entscheidet der Vorstand.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder ist erforderlich für Beschlüsse über:
a) eine Änderung der Satzung, die Änderungsvorschläge bzw. eine Neufassung sind der Einladung zur Versammlung beizufügen;
b) die Beitragsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist;
c) den Beitritt/Austritt des Vereins zu anderen Verbänden oder Organisationen;
d) die Auflösung des Vereins, die zusätzlich eigenes dazu einberufenen Mitgliederversammlung bedarf;
e) Zweckänderungen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand gewährleistet die Geschäftstätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist ehrenamtlich tätig und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und weiteren bis zu fünf Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder ist bei jeder Vorstandswahl vor der Aufstellung der Kandidatenliste von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(3) Der Vorstand und die Rechnungsprüfer bleiben bis zu einer satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(4) Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer müssen ordentliche Mitglieder des Vereins und des BSK sein. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder sollen selbst körperbehindert oder Eltern bzw. Lebenspartner Körperbehin-derter sein. Verwandte 1. Grades sind nicht gleichzeitig in den Vorstand oder als Rechnungsprüfer wählbar. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen keine Angestellten des Vereins sein.
(5) Der Vorstand wird in offener Wahl in vorher gemäß § 10 Absatz (1) zu beschließender Stärke in aufeinander folgenden Wahlgängen unter Leitung einer in offener Abstimmung benannten Wahl-kommission bestimmt. Die Wahlgänge sind
a) der Vorsitzende;
b) die stellvertretenden Vorsitzenden;
c) der Schatzmeister;
d) die weiteren Vorstandsmitglieder;
(6) Die Rechnungsprüfer werden nach dem gleichen Prinzip wie der Vorstand gewählt.
(7) Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein vertreten durch den Vorsitzenden oder durch die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt u. a. die über den § 10 Absatz (7) hinausgehenden Vertretungsbefugnisse und Geschäftstätigkeit zwischen den Vorstandsberatungen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
(9) Der Vorstand tagt mindestens aller vier Wochen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Beschlüsse im Umlaufverfahren und Stimmendelegierungen sind unzulässig. Der Vorstand kann weitere Mitglieder oder sonstige Partner zur Beratung hinzuziehen.
(10) Die Beratungsergebnisse und Beschlüsse des Vorstandes, letztere mit Angabe der Abstimmungsergebnisse, sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Protokollführer zu unterschreiben und zur folgenden Vorstandssitzung zu bestätigen ist. Das Vorstandsprotokoll ist spätestens ab vier Wochen nach der Beratung zur Einsichtnahme durch die ordentlichen Vereinsmitglieder bereitzu-halten.
(11) Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern innerhalb der Wahlperiode kann sich der Vorstand unter Beachtung der Regelungen des § 10 Absatz (4) durch Kooptation von bis zu drei Mitgliedern zeitweilig selbst ergänzen. In der nachfolgenden Mitgliederversammlung ist eine Wahl zur regulären Besetzung der Vorstandssitze für den Rest der Legislaturperiode entsprechend dem § 10 Absatz (5) festgelegten Verfahren durchzuführen. Beim Ausscheiden von Rechnungsprüfern ist sinngemäß zu verfahren.
§ 11 Orts- bzw. Territorialgruppen
(1) Zur Realisierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele kann der Verein seine ordentlichen Mitglieder juristisch unselbständigen Orts- bzw. Territorialgruppen zuordnen und diesen Aufgaben zur eigenverantwortlichen Lösung übertragen.
(2) Die Entscheidung über die Gründung von Orts- bzw. Territorialgruppen und die Zuordnung der ordentlichen Mitglieder, die Wahl oder Berufung der Gruppenvorsitzenden/ -sprecher und die Festlegung ihrer Vollmachten obliegen der Mitgliederversammlung. Die Gruppenvorsitzenden/ sprecher sollen Mitglieder des Vereinsvorstandes sein.
(3) Über weitere Mitglieder des Gruppenvorstandes entscheiden die jeweiligen Gruppenmitglieder selbständig.
§ 12 Beiräte, Kommissionen, Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu seiner fachlichen Beratung oder zur Erhöhung der Wirkungsbreite des Vereins im Sinne der satzungsgemäßen Ziele Beiräte, Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden und deren Vorsitzende bzw. Sprecher berufen.
§ 13 Beratungs-/Geschäftsstelle/n, Einrichtungen
(1) Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben kann der Verein Beratungs-/Geschäftsstellen oder andere satzungsgemäße Einrichtungen unterhalten und Angestellte beschäftigen.
(2) Der Leiter/die Leiterin und die Mitarbeiter/innen der Beratungs-/Geschäftsstelle/n und weiterer Einrichtungen gemäß § 13 (1) werden vom Vorstand eingesetzt und sind, wie alle anderen per Vertrag für den Verein Tätigen, dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
Die vorstehend Satzung des BSK Verband der Körperbehinderten der Stadt Dresden e.V. wurde in der Mitgliederversammlung am 07.11.2009 in Dresden geändert.
Die Satzung wird von der Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie Schatzmeisterin des BSK Verband der Körperbehinderten der Stadt Dresden e.V. durch Unterschrift bestätigt.
Dresden, den 09.11.2009